997.111
CH-AG
§ 21 Verordnung über die Schifffahrt - Fälligkeit der Steuern
Steuern
§ 21 Verordnung über die Schifffahrt · Fälligkeit der Steuern
1. Die Jahressteuer wird Ende März fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.