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§ 20 Verordnung über die Schifffahrt - Berechnungsgrundlagen

Steuern
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§ 20 Verordnung über die Schifffahrt · Berechnungsgrundlagen

1. Als Motorenleistung gilt die an der Motorwelle gemessene Kraft des Motors, ausgedrückt in Kilowatt. Bei der Bestimmung der Motorenleistung sind in der Regel die Angaben der Herstellers massgebend.

2. Bruchteile bis 0,49 kW werden ab-, solche von 0,5 kW an aufgerundet.

3. Bei den Segelschiffen wird auf die im Schiffsausweis eingetragene Länge abgestellt.

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