Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
997.111 CH-AG

§ 2 Verordnung über die Schifffahrt - Zuteilung der Kennzeichen

Zulassung der Schiffe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung über die Schifffahrt · Zuteilung der Kennzeichen

1. Es werden folgende Kennzeichen zugeteilt für

a) Schiffe mit Standplatz auf oder an öffentlichen Gewässern

1. * Hallwilersee: Nr. 0001-0599: Schiffe mit Verbrennungsmotoren; Nr. 0600-1499: Segelschiffe; Nr. 1500-1999 und Nr. 5100-5999: übrige Schiffe

2. Rhein: Nr. 2000-2999

3. Limmat: Nr. 3000-3999

4. Aare: Nr. 4000-4999

5. * Reuss: Nr. 5000-5099

b) Schiffe ohne Standplatz auf oder an öffentlichen Gewässern (Wanderboote): Nr. 6000-7999

c) Kollektiv-Schiffsausweise: Nr. 8000-8050

d) Unverzollte Schiffe: Nr. 90000-90100

← § 1 Verordnung über die Schifffahrt Geltungsbereich, Bezeichnung von Personen § 3 Verordnung über die Schifffahrt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →