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§ 19 Verordnung über die Schifffahrt - Auferlegung der Rettungskosten

Sturmwarn- und Rettungsdienst auf dem Hallwilersee
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§ 19 Verordnung über die Schifffahrt · Auferlegung der Rettungskosten

1. Aus Seenot geretteten Personen werden in der Regel keine Kosten auferlegt, sofern sie die Vorschriften über die Schifffahrt beachtet und den Anordnungen der Kantonspolizei und des Rettungsdienstes Folge geleistet haben. Vorbehalten bleibt die Auferlegung der Kosten bei schwierigen und Zeit raubenden Bergungseinsätzen.

2. Über die Auferlegung der Rettungskosten entscheidet die Kantonspolizei auf Antrag des Rettungsdienstes.

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