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§ 18 Verordnung über die Schifffahrt - Rettungsdienst auf dem Hallwilersee

Sturmwarn- und Rettungsdienst auf dem Hallwilersee
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§ 18 Verordnung über die Schifffahrt · Rettungsdienst auf dem Hallwilersee

1. Auf dem Hallwilersee wird der Rettungsdienst vom 1. Mai bis 30. September durch private Institutionen aufrechterhalten. Die Kantonspolizei kann Beginn und Ende der Einsatzdauer abweichend festlegen, wenn die Verhältnisse es erfordern.

2. Dem Rettungsdienst obliegen

a) die Überwachung des Sees bei Sturmwarnung;

b) die Hilfeleistung auf dem See gegenüber Personen, die in Not geraten sind, sowie bei Unfällen jeder Art;

c) * die sofortige Benachrichtigung der Kantonspolizei, wenn Personen vermisst werden oder ertrunken sind;

d) * die Unterstützung der Kantonspolizei bei Suchaktionen;

e) die Ausbildung der Rettungsmannschaften.

3. Der Regierungsrat setzt den jährlichen Kostenbeitrag des Kantons für den Rettungsdienst fest.

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