997.111
CH-AG
§ 17 Verordnung über die Schifffahrt - Sturmwarndienst auf dem Hallwilersee
Sturmwarn- und Rettungsdienst auf dem Hallwilersee
§ 17 Verordnung über die Schifffahrt · Sturmwarndienst auf dem Hallwilersee
1. Der Kanton richtet auf dem Hallwilersee einen Sturmwarndienst ein. Die Sturmwarnleuchte befindet sich beim Zopf in Meisterschwanden.
2. Bei Sturmwarnung mit rund 90 Intervallen pro Minute haben die Schiffsführer und die Insassen der Schiffe die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen zu treffen. Die nicht kennzeichnungspflichtigen Schiffe, wie Paddelboote, Kajaks, Windsurfer, Strand- und ähnliche kleine Vergnügungsboote, und Ruderboote haben unverzüglich die nächsten windgeschützten Anlegestellen anzulaufen.