997.111
CH-AG
§ 16 Verordnung über die Schifffahrt - Veröffentlichung von Verkehrsbeschränkungen
Beschränkungen der Schifffahrt
§ 16 Verordnung über die Schifffahrt · Veröffentlichung von Verkehrsbeschränkungen
1. Verkehrsbeschränkungen sind im Amtsblatt des Kantons Aargau zu veröffentlichen, wenn sie länger als 30 Tage dauern sollen.
2. Gegen Verkehrsbeschränkungen kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung Einsprache erhoben werden. Gegen Einspracheentscheide kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.
3. Die Kosten für die Signalisation und die Veröffentlichung wegen Bauarbeiten oder Bauten werden den Verursachern in Rechnung gestellt.