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§ 14 Verordnung über die Schifffahrt - Höchstgeschwindigkeit

Beschränkungen der Schifffahrt
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§ 14 Verordnung über die Schifffahrt · Höchstgeschwindigkeit

1. Die Höchstgeschwindigkeit für Schiffe mit Maschinenantrieb beträgt, unter Vorbehalt der besonderen bundesrechtlichen Vorschriften für die Häfen und Uferzonen, 20 km/h und auf Stauseen 10 km/h.

1bis. Von den Geschwindigkeitsbeschränkungen ausgenommen sind, unabhängig von der Tageszeit, die Schiffe der Polizei und der Rettungsdienste. Zudem kann das Strassenverkehrsamt im Rahmen von Schiffsprüfungen die Höchstgeschwindigkeit überschreiten.

2. Auf fliessenden Gewässern ist die Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer massgebend.

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