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§ 13 Verordnung über die Schifffahrt - Verwendung von Modellschiffen, Modellflugzeugen und Drohnen

Beschränkungen der Schifffahrt
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§ 13 Verordnung über die Schifffahrt · Verwendung von Modellschiffen, Modellflugzeugen und Drohnen

1. Im Rahmen des Gemeingebrauchs und des Bundesrechts ist die Verwendung von Modellschiffen, Modellflugzeugen, Drohnen und anderen zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen gestattet. Beim Betrieb dürfen weder Personen gestört noch Tiere aufgescheucht, vertrieben oder anderweitig gestört werden.

2. Nicht gestattet ist der rennmässige Betrieb mit Modellschiffen, Modellflugzeugen, Drohnen und anderen zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen auf und über den Gewässern.

3. Die Verwendung von Modellflugzeugen, Drohnen und anderen zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen ist zudem verboten auf und über

a) dem Hallwilersee im Bereich vor dem Boniswiler Ried, begrenzt durch die Bojenfelder Alliswil - Südspitze Risle-Wald, im Bereich der UNESCO-Pfahlbau-Fundstelle Beinwil-Ägelmoos, begrenzt durch das Bojenfeld Ägelmoos, und im Bereich Erlenhölzli, begrenzt durch das Bojenfeld Teufenbach - Moos;

b) dem Aabach im Bereich des Wassergrabens um das Schloss Hallwil sowie zwischen dem Ausfluss aus dem See und dem Schloss;

c) dem Klingnauer Stausee;

d) der Reuss ab dem Kraftwerk Bremgarten-Zufikon bis zur Kantonsgrenze in Jonen, inklusive Flachsee Unterlunkhofen;

e) den Altläufen der Reuss;

f) den Moorseen;

g) dem Egelsee (Bergdietikon);

h) neuen und reaktivierten Seitenarmen der Flüsse nach Publikation gemäss § 16.

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