997.111
CH-AG
§ 12 Verordnung über die Schifffahrt - Verwendung von Wellenbrettern und ähnlichen Geräten
Beschränkungen der Schifffahrt
§ 12 Verordnung über die Schifffahrt · Verwendung von Wellenbrettern und ähnlichen Geräten
1. Das Wakeboarden und das Fahren mit Wasserski ist ausschliesslich in den am Rhein signalisierten Abschnitten zulässig.
2. Auf fliessenden Gewässern ist die Verwendung von Wellenbrettern, die ortsfest angebracht sind, gestattet. Sie sind nach der Benützung einzuziehen.