997.111
CH-AG
§ 11 Verordnung über die Schifffahrt - Einsetzen und Verwenden von Segelbrettern
Beschränkungen der Schifffahrt
§ 11 Verordnung über die Schifffahrt · Einsetzen und Verwenden von Segelbrettern
1. Auf dem Hallwilersee dürfen Segelbretter in Naturschutz-, Schilf- und Seerosengebieten sowie in öffentlichen Badeanlagen nicht eingesetzt und an Land gebracht werden.
2. Die Verwendung von Segelbrettern ist verboten
a) bei Nacht;
b) auf dem Hallwilersee im Umkreis von 150 m um die Landungsanlagen der Schifffahrtsgesellschaft, wenn deren Fahrgastschiffe anlegen und auslaufen;
c) auf dem Klingnauer Stausee.