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997.111 CH-AG

§ 11 Verordnung über die Schifffahrt - Einsetzen und Verwenden von Segelbrettern

Beschränkungen der Schifffahrt
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§ 11 Verordnung über die Schifffahrt · Einsetzen und Verwenden von Segelbrettern

1. Auf dem Hallwilersee dürfen Segelbretter in Naturschutz-, Schilf- und Seerosengebieten sowie in öffentlichen Badeanlagen nicht eingesetzt und an Land gebracht werden.

2. Die Verwendung von Segelbrettern ist verboten

a) bei Nacht;

b) auf dem Hallwilersee im Umkreis von 150 m um die Landungsanlagen der Schifffahrtsgesellschaft, wenn deren Fahrgastschiffe anlegen und auslaufen;

c) auf dem Klingnauer Stausee.

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