§ 10 Verordnung über die Schifffahrt - Allgemeines Fahrverbot, Verbot für Schiffe mit Maschinenantrieb und Segelschiffe
§ 10 Verordnung über die Schifffahrt · Allgemeines Fahrverbot, Verbot für Schiffe mit Maschinenantrieb und Segelschiffe
1. Das Fahren mit Schiffen und Schwimmkörpern jeder Art ist verboten
a) auf dem Hallwilersee
1. * im Bereich vor dem Boniswiler Ried, begrenzt durch die Bojenfelder Alliswil - Südspitze Risle-Wald, im Bereich der UNESCO-Pfahlbau-Fundstelle Beinwil-Ägelmoos, begrenzt durch das Bojenfeld Ägelmoos, und im Bereich Erlenhölzli, begrenzt durch das Bojenfeld Teufenbach - Moos;
2. auf dem öffentlichen Badeanlagen vorgelagerten Wasserstreifen von 150 m, ausgenommen sind Badegeräte;
b) * auf dem Aabach im Bereich des Wassergrabens um das Schloss Hallwil sowie zwischen dem Ausfluss aus dem See und dem Schloss;
c) * auf dem Flachsee Unterlunkhofen, ausgenommen das Durchfahren der 25 m breiten Fahrrinne entlang des linken Ufers im Zeitraum vom 1. April bis 15. Oktober;
d) * auf der Reuss zwischen der Kantonsgrenze Jonen und der Brücke Rottenschwil vom 1. November bis 15. März, und von der Brücke Rottenschwil bis zur Einmündung des Unterwasserkanals des Kraftwerks Bremgarten-Bruggmühle vom 16. Oktober bis 31. März;
e) auf den Altläufen der Reuss;
f) auf den Moorseen;
g) * auf dem Egelsee (Bergdietikon);
h) * 300 m oberhalb und 100 m unterhalb von Kraftwerken und Stauwehren, ausgenommen für Schiffe zum Übersetzen bei Kahnrampen und zum Schleusen;
i) * auf neuen und reaktivierten Seitenarmen der Flüsse nach Publikation gemäss § 16.
2. Der Verkehr von Schiffen mit Maschinenantrieb ist untersagt
a) auf der Reuss;
b) auf dem Aabach.
3. Der Klingnauer Stausee darf mit Segelschiffen nicht befahren werden.
4. Vorbehalten bleiben notwendige Fahrten für
a) den Unterhalt der Gewässer und die Aufsicht;
b) * Forschungszwecke mit Bewilligung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt;
c) * die Fischereibewirtschaftung mit Bewilligung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt;
d) den Rettungsdienst sowie Übungen im Rahmen der Hochwasseralarmorganisation;
e) * militärische Übungen;
f) * polizeiliche Übungen und Einsätze;
g) * die Zufahrt zu bewilligten Schiffsliegeplätzen mit Bewilligung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt.