Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
997.111 CH-AG

§ 10 Verordnung über die Schifffahrt - Allgemeines Fahrverbot, Verbot für Schiffe mit Maschinenantrieb und Segelschiffe

Beschränkungen der Schifffahrt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Verordnung über die Schifffahrt · Allgemeines Fahrverbot, Verbot für Schiffe mit Maschinenantrieb und Segelschiffe

1. Das Fahren mit Schiffen und Schwimmkörpern jeder Art ist verboten

a) auf dem Hallwilersee

1. * im Bereich vor dem Boniswiler Ried, begrenzt durch die Bojenfelder Alliswil - Südspitze Risle-Wald, im Bereich der UNESCO-Pfahlbau-Fundstelle Beinwil-Ägelmoos, begrenzt durch das Bojenfeld Ägelmoos, und im Bereich Erlenhölzli, begrenzt durch das Bojenfeld Teufenbach - Moos;

2. auf dem öffentlichen Badeanlagen vorgelagerten Wasserstreifen von 150 m, ausgenommen sind Badegeräte;

b) * auf dem Aabach im Bereich des Wassergrabens um das Schloss Hallwil sowie zwischen dem Ausfluss aus dem See und dem Schloss;

c) * auf dem Flachsee Unterlunkhofen, ausgenommen das Durchfahren der 25 m breiten Fahrrinne entlang des linken Ufers im Zeitraum vom 1. April bis 15. Oktober;

d) * auf der Reuss zwischen der Kantonsgrenze Jonen und der Brücke Rottenschwil vom 1. November bis 15. März, und von der Brücke Rottenschwil bis zur Einmündung des Unterwasserkanals des Kraftwerks Bremgarten-Bruggmühle vom 16. Oktober bis 31. März;

e) auf den Altläufen der Reuss;

f) auf den Moorseen;

g) * auf dem Egelsee (Bergdietikon);

h) * 300 m oberhalb und 100 m unterhalb von Kraftwerken und Stauwehren, ausgenommen für Schiffe zum Übersetzen bei Kahnrampen und zum Schleusen;

i) * auf neuen und reaktivierten Seitenarmen der Flüsse nach Publikation gemäss § 16.

2. Der Verkehr von Schiffen mit Maschinenantrieb ist untersagt

a) auf der Reuss;

b) auf dem Aabach.

3. Der Klingnauer Stausee darf mit Segelschiffen nicht befahren werden.

4. Vorbehalten bleiben notwendige Fahrten für

a) den Unterhalt der Gewässer und die Aufsicht;

b) * Forschungszwecke mit Bewilligung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt;

c) * die Fischereibewirtschaftung mit Bewilligung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt;

d) den Rettungsdienst sowie Übungen im Rahmen der Hochwasseralarmorganisation;

e) * militärische Übungen;

f) * polizeiliche Übungen und Einsätze;

g) * die Zufahrt zu bewilligten Schiffsliegeplätzen mit Bewilligung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt.

← § 9 Verordnung über die Schifffahrt Geltungsbereich, Bezeichnung von Personen § 10bis Verordnung über die Schifffahrt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →