Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
997.111 CH-AG

§ 1 Verordnung über die Schifffahrt - Geltungsbereich, Bezeichnung von Personen

Geltungsbereich
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Verordnung über die Schifffahrt · Geltungsbereich, Bezeichnung von Personen

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt und des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt.

2. Diese Verordnung gilt auch auf dem zum Kanton Aargau gehörenden Teil des Rheins, soweit nicht internationale Vereinbarungen und darauf beruhende Vorschriften Anwendung finden.

3. Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

Geltungsbereich, Bezeichnung von Personen § 2 Verordnung über die Schifffahrt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →