997.111
CH-AG
§ 1 Verordnung über die Schifffahrt - Geltungsbereich, Bezeichnung von Personen
Geltungsbereich
§ 1 Verordnung über die Schifffahrt · Geltungsbereich, Bezeichnung von Personen
1. Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt und des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt.
2. Diese Verordnung gilt auch auf dem zum Kanton Aargau gehörenden Teil des Rheins, soweit nicht internationale Vereinbarungen und darauf beruhende Vorschriften Anwendung finden.
3. Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.