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CH-AG
§ 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt - Übrige Beschränkungen
§ 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt · Übrige Beschränkungen
1. Soweit es der Ufer-, Landschafts- oder Immissionsschutz oder die Sicherheit des Wasserverkehrs erfordern, erlässt der Regierungsrat Verkehrs- oder Zulassungsbeschränkungen.
2. Er kann zu diesem Zwecke
a) Kleinseen, Seegebiete und Flussstrecken bezeichnen, die mit immatrikulierten Schiffen nicht befahren werden dürfen;
b) die Zulassung von kennzeichnungs- und immatrikulationspflichtigen Schiffen auf Flussstrecken und Stauseen ausschliessen oder beschränken;
c) den Verkehr mit nicht kennzeichnungspflichtigen Schiffen, wie Paddelbooten, Kajaks, Windsurfern, Strand- und ähnlichen kleinen Vergnügungsbooten, beschränken;
d) Höchstgeschwindigkeiten für Motorboote festlegen;
e) die Anzahl der nautischen Veranstaltungen beschränken.