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§ 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt - Übrige Beschränkungen

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§ 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt · Übrige Beschränkungen

1. Soweit es der Ufer-, Landschafts- oder Immissionsschutz oder die Sicherheit des Wasserverkehrs erfordern, erlässt der Regierungsrat Verkehrs- oder Zulassungsbeschränkungen.

2. Er kann zu diesem Zwecke

a) Kleinseen, Seegebiete und Flussstrecken bezeichnen, die mit immatrikulierten Schiffen nicht befahren werden dürfen;

b) die Zulassung von kennzeichnungs- und immatrikulationspflichtigen Schiffen auf Flussstrecken und Stauseen ausschliessen oder beschränken;

c) den Verkehr mit nicht kennzeichnungspflichtigen Schiffen, wie Paddelbooten, Kajaks, Windsurfern, Strand- und ähnlichen kleinen Vergnügungsbooten, beschränken;

d) Höchstgeschwindigkeiten für Motorboote festlegen;

e) die Anzahl der nautischen Veranstaltungen beschränken.

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