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§ 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt - Rettungspflicht, Rettungsdienst

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§ 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt · Rettungspflicht, Rettungsdienst

1. Sind auf einem Gewässer Menschen in Gefahr oder verletzt, so hat auch jeder unbeteiligte Schiffsführer zu helfen, soweit es zumutbar ist und das eigene Schiff nicht gefährdet wird.

2. Der Regierungsrat regelt die Organisation des Rettungsdienstes auf dem Hallwilersee mit den Ufergemeinden und geeigneten privaten Institutionen.

3. Zur Deckung der Kosten des Rettungsdienstes kann der Regierungsrat für Schiffe mit Standort auf oder am Hallwilersee Kostenbeiträge erheben.

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