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§ 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt - Verkehrsbeschränkungen auf dem Hallwilersee

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§ 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt · Verkehrsbeschränkungen auf dem Hallwilersee

1. Auf dem Hallwilersee dürfen Schiffe mit Verbrennungsmotoren vom Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang nicht verkehren. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen für die Berufsfischer.

2. Die Höchstgeschwindigkeit für Motorboote beträgt in der Uferzone von 300 m 10 km/h und ausserhalb dieser Zone 20 km/h.

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