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CH-AG
§ 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt - Ausübung von Wassersportarten
§ 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt · Ausübung von Wassersportarten
1. Das Wakesurfen, das Wakeboarden, das Fahren mit Wasserski sowie mit geschleppten aufblasbaren oder ähnlichen Geräten von Zugschiffen aus und das Fahren mit Drachensegelbrettern (Kitesurfen) sind untersagt. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen durch Verordnung.