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§ 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt - Zulassung auf dem Hallwilersee

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§ 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt · Zulassung auf dem Hallwilersee

1. Auf dem Hallwilersee ist die Zahl der Schiffe mit Verbrennungsmotoren und der Segelschiffe begrenzt.

2. Es werden zugelassen

a) Schiffe mit Standplatz auf oder am See

1. 480 Schiffe mit Verbrennungsmotoren,

2. 720 Segelschiffe;

b) Schiffe ohne Standplatz auf oder am See: 80 in der Schweiz immatrikulierte Segelschiffe ohne Verbrennungsmotoren;

c) Segelschiffe ohne Standplatz auf oder am See und ohne Verbrennungsmotoren für Segelregatten; der Regierungsrat kann die Zulassung beschränken;

d) Schiffe der Bootsbauer und der gewerbemässigen Händler, die einen Kollektiv-Ausweis besitzen;

e) Schiffe der Berufsfischer sowie Schiffe für Forschungszwecke und für öffentliche Dienste.

3. Der Regierungsrat kann die Zahl der Ruderboote und der Schiffe mit elektrischem Antrieb beschränken. Er kann die Zahl der Segelschiffe erhöhen und die Kontingente neu festlegen, wenn die Zahl der Schiffe mit Verbrennungsmotoren abnimmt.

4. Als Standplatznachweis gilt auch der Standort eines Schiffes in einer Ufergemeinde, sofern der Halter dort seinen Wohnsitz hat.

5. Für die Erteilung der Bewilligung ist die Reihenfolge der Anmeldung massgebend. Die Gültigkeitsdauer der Zulassungsbewilligung für Schiffe ohne Standplatz beträgt in der Regel drei Monate. Der Regierungsrat regelt das Zulassungsverfahren.

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