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CH-AG
§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt - Allgemeine Zulassungsbeschränkungen
§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt · Allgemeine Zulassungsbeschränkungen
1. Nicht zum Verkehr zugelassen werden
a) Schiffe von mehr als 7,5 m Länge oder mehr als 2,5 m Breite oder mit festen Aufbauten von mehr als 1,5 m Höhe über der Wasserlinie;
b) Amphibienfahrzeuge, Wasserflugzeuge, Luftkissen-, Tragflügel- und Unterseeboote sowie ähnliche Schwimmkörper;
c) bewegliche Flosse
2. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen insbesondere für Güterschiffe, Schiffe der öffentlichen Dienste, Strand- und Flussflosse ohne Aufbauten, schwimmende Geräte für Arbeiten auf dem Wasser, Weidlinge sowie die Zulassung von Schiffen mit bisher in der Kleinschifffahrt nicht üblichen oder neuen Antriebsanlagen oder Bauarten.