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§ 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt - Immatrikulation

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§ 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt · Immatrikulation

1. Für die Immatrikulation eines Schiffes auf einem bestimmten öffentlichen Gewässer ist der Nachweis eines bewilligten Standplatzes auf oder an diesem Gewässer erforderlich.

2. Schiffe ohne Standplatz auf oder an einem öffentlichen Gewässer werden als Wanderboote immatrikuliert.

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