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§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt - Wassern und Anlegen

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§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt · Wassern und Anlegen

1. Schiffe dürfen nur dort ins Wasser gesetzt werden oder anlegen, wo die Ufer sowie die Pflanzen- und Tierwelt nicht beeinträchtigt werden.

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