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§ 16 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt - Steuerperiode

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§ 16 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt · Steuerperiode

1. Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr.

2. Die Hälfte der Verkehrssteuer wird geschuldet, wenn die Inverkehrsetzung nach dem 31. Juli oder die Ausserverkehrsetzung vor dem 1. August erfolgt.

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