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19 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Aargau
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Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt, die Beschränkungen der Schifffahrt sowie die Besteuerung der Schiffe.

2. Für die Benutzung der öffentlichen Gewässer durch Schiffe, insbesondere für das Stationieren, sowie für die Erstellung und den Unterhalt von Anlagen für das Stationieren von Schiffen gelten das Wassernutzungsgesetz (WNG) vom 11. März 2008 sowie das Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993.

1. Schiffe dürfen nur dort ins Wasser gesetzt werden oder anlegen, wo die Ufer sowie die Pflanzen- und Tierwelt nicht beeinträchtigt werden.

1. Für die Immatrikulation eines Schiffes auf einem bestimmten öffentlichen Gewässer ist der Nachweis eines bewilligten Standplatzes auf oder an diesem Gewässer erforderlich.

2. Schiffe ohne Standplatz auf oder an einem öffentlichen Gewässer werden als Wanderboote immatrikuliert.

1. Nicht zum Verkehr zugelassen werden

a) Schiffe von mehr als 7,5 m Länge oder mehr als 2,5 m Breite oder mit festen Aufbauten von mehr als 1,5 m Höhe über der Wasserlinie;

b) Amphibienfahrzeuge, Wasserflugzeuge, Luftkissen-, Tragflügel- und Unterseeboote sowie ähnliche Schwimmkörper;

c) bewegliche Flosse

2. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen insbesondere für Güterschiffe, Schiffe der öffentlichen Dienste, Strand- und Flussflosse ohne Aufbauten, schwimmende Geräte für Arbeiten auf dem Wasser, Weidlinge sowie die Zulassung von Schiffen mit bisher in der Kleinschifffahrt nicht üblichen oder neuen Antriebsanlagen oder Bauarten.

1. Auf dem Hallwilersee ist die Zahl der Schiffe mit Verbrennungsmotoren und der Segelschiffe begrenzt.

2. Es werden zugelassen

a) Schiffe mit Standplatz auf oder am See

1. 480 Schiffe mit Verbrennungsmotoren,

2. 720 Segelschiffe;

b) Schiffe ohne Standplatz auf oder am See: 80 in der Schweiz immatrikulierte Segelschiffe ohne Verbrennungsmotoren;

c) Segelschiffe ohne Standplatz auf oder am See und ohne Verbrennungsmotoren für Segelregatten; der Regierungsrat kann die Zulassung beschränken;

d) Schiffe der Bootsbauer und der gewerbemässigen Händler, die einen Kollektiv-Ausweis besitzen;

e) Schiffe der Berufsfischer sowie Schiffe für Forschungszwecke und für öffentliche Dienste.

3. Der Regierungsrat kann die Zahl der Ruderboote und der Schiffe mit elektrischem Antrieb beschränken. Er kann die Zahl der Segelschiffe erhöhen und die Kontingente neu festlegen, wenn die Zahl der Schiffe mit Verbrennungsmotoren abnimmt.

4. Als Standplatznachweis gilt auch der Standort eines Schiffes in einer Ufergemeinde, sofern der Halter dort seinen Wohnsitz hat.

5. Für die Erteilung der Bewilligung ist die Reihenfolge der Anmeldung massgebend. Die Gültigkeitsdauer der Zulassungsbewilligung für Schiffe ohne Standplatz beträgt in der Regel drei Monate. Der Regierungsrat regelt das Zulassungsverfahren.

1. Das Wakesurfen, das Wakeboarden, das Fahren mit Wasserski sowie mit geschleppten aufblasbaren oder ähnlichen Geräten von Zugschiffen aus und das Fahren mit Drachensegelbrettern (Kitesurfen) sind untersagt. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen durch Verordnung.

1. Auf dem Hallwilersee dürfen Schiffe mit Verbrennungsmotoren vom Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang nicht verkehren. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen für die Berufsfischer.

2. Die Höchstgeschwindigkeit für Motorboote beträgt in der Uferzone von 300 m 10 km/h und ausserhalb dieser Zone 20 km/h.

1. Sind auf einem Gewässer Menschen in Gefahr oder verletzt, so hat auch jeder unbeteiligte Schiffsführer zu helfen, soweit es zumutbar ist und das eigene Schiff nicht gefährdet wird.

2. Der Regierungsrat regelt die Organisation des Rettungsdienstes auf dem Hallwilersee mit den Ufergemeinden und geeigneten privaten Institutionen.

3. Zur Deckung der Kosten des Rettungsdienstes kann der Regierungsrat für Schiffe mit Standort auf oder am Hallwilersee Kostenbeiträge erheben.

1. Soweit es der Ufer-, Landschafts- oder Immissionsschutz oder die Sicherheit des Wasserverkehrs erfordern, erlässt der Regierungsrat Verkehrs- oder Zulassungsbeschränkungen.

2. Er kann zu diesem Zwecke

a) Kleinseen, Seegebiete und Flussstrecken bezeichnen, die mit immatrikulierten Schiffen nicht befahren werden dürfen;

b) die Zulassung von kennzeichnungs- und immatrikulationspflichtigen Schiffen auf Flussstrecken und Stauseen ausschliessen oder beschränken;

c) den Verkehr mit nicht kennzeichnungspflichtigen Schiffen, wie Paddelbooten, Kajaks, Windsurfern, Strand- und ähnlichen kleinen Vergnügungsbooten, beschränken;

d) Höchstgeschwindigkeiten für Motorboote festlegen;

e) die Anzahl der nautischen Veranstaltungen beschränken.

1. Für den gewerbsmässigen Betrieb von Fahr- und Segelschulen jeder Art bedarf es einer Bewilligung. Der Regierungsrat legt die Anforderungen fest.

1. Der Regierungsrat erlässt zu den internationalen Vereinbarungen über den Rhein ergänzende oder abweichende Vorschriften für die Kleinschifffahrt, soweit nicht der Bundesrat zuständig ist.

1. Der Regierungsrat ist zum Abschluss von interkantonalen Vereinbarungen über die Schifffahrt ermächtigt.

1. Die Halter von Schiffen mit Standort im Kanton haben eine Steuer zu entrichten.

1. Von der Steuer sind befreit

a) Schiffe des Bundes,

b) auf Grund einer eidgenössischen Konzession betriebene Schiffe,

c) in der internationalen Rheinschifffahrt verwendete Schiffe,

d) Ruderboote,

e) nicht kennzeichnungs- und immatrikulationspflichtige Schiffe, wie Paddelboote, Kajaks, Windsurfer, Strand- und ähnliche kleine Vergnügungsboote.

1. Die jährliche Steuer beträgt

a) für Motorschiffe

1. Grundtarif: Fr. 40.-

2. Zuschlag je kW-Motorenleistung: Fr. 3.-

b) für Segelschiffe

1. bis 5 m Länge: Fr. 30.-

2. bis 6 m Länge: Fr. 60.-

3. bis 7 m Länge: Fr. 75.-

4. bis 8 m Länge: Fr. 90.-

5. bis 9 m Länge: Fr. 105.-

6. über 9 m Länge: Fr. 120.-

7. Zuschlag je kW-Motorenleistung: Fr. 3.-

c) für Güterschiffe, je Tonne Nutzlast: Fr. 2.-

d) für Schiffe mit Kollektiv-Schiffsausweisen: Fr. 200.-

2. Für Schiffe mit Elektromotoren sind keine Zuschläge für die Motorenleistung zu entrichten.

3. Für Schiffe ohne Standplatz auf oder an einem öffentlichen Gewässer, ausgenommen die Schiffe mit Standplatz in einer Ufergemeinde des Hallwilersees, ist die Hälfte des Ansatzes zu entrichten.

1. Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr.

2. Die Hälfte der Verkehrssteuer wird geschuldet, wenn die Inverkehrsetzung nach dem 31. Juli oder die Ausserverkehrsetzung vor dem 1. August erfolgt.

1. Der Regierungsrat erlässt ergänzende Vorschriften, namentlich über die Berechnungsgrundlagen, die Ermässigung, den Bezug, die Fälligkeit, die Verrechnung und Rückerstattung sowie die Verwirkung.

1. Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk vom Regierungsrat in Kraft gesetzt und ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen und setzt die Verwaltungs- und Prüfungsgebühren fest.

1. Es sind aufgehoben

a) § 96 Abs. 2 des Baugesetzes vom 2. Februar 1971,

b) das Dekret über die Schiffahrt auf den öffentlichen Gewässern des Kantons vom 16. Januar 1973,

c) die Verordnung vom 30. April 1973 zum Dekret über die Schiffahrt auf den öffentlichen Gewässern des Kantons,

d) die interkantonale Verordnung über die Kleinschiffahrt auf der Rheinstrecke Rheinfelden-Basel vom 8. Dezember 1969, 26. Februar und 24. März 1970,

e) das Dekret über die Schiffahrt für die Rheinstrecke von Rheinfelden bis zur zürcherischen Kantonsgrenze vom 31. Oktober 1972,

f) das Dekret über das Wasserskifahren unterhalb Rheinfelden vom 23. November 1977.

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