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§ 2 Verordnung über Bewilligungen für die Personenbeförderung - Verfahren

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§ 2 Verordnung über Bewilligungen für die Personenbeförderung · Verfahren

1. Erteilung, Übertragung, Änderung, Verzicht und Widerruf einer Bewilligung richten sich nach dem 4. Kapitel der Automobilkonzessionsverordnung.

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