Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
995.811 CH-AG

Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Aargau
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

1. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde gemäss Art. 38 der Automobilkonzessionsverordnung.

1. Erteilung, Übertragung, Änderung, Verzicht und Widerruf einer Bewilligung richten sich nach dem 4. Kapitel der Automobilkonzessionsverordnung.

1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt rückwirkend am 1. Januar 1997 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →