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995.100 ÖVG CH-AG

§ 9 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (ÖVG) - Finanzierung aus allgemeinen Staatsmitteln

Finanzierung und Organisation
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§ 9 ÖVG · Finanzierung aus allgemeinen Staatsmitteln

1. Die Finanzierung der in den §§ 3a-8 vorgesehenen Aufgaben erfolgt aus allgemeinen Staatsmitteln.

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