995.100
ÖVG
CH-AG
§ 9 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (ÖVG) - Finanzierung aus allgemeinen Staatsmitteln
Finanzierung und Organisation
§ 9 ÖVG · Finanzierung aus allgemeinen Staatsmitteln
1. Die Finanzierung der in den §§ 3a-8 vorgesehenen Aufgaben erfolgt aus allgemeinen Staatsmitteln.
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