§ 8a Gesetz über den öffentlichen Verkehr (ÖVG) - Spezialfinanzierung öV-Infrastruktur
§ 8a ÖVG · Spezialfinanzierung öV-Infrastruktur
1. Es wird eine Spezialfinanzierung gemäss § 37 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012 mit der Bezeichnung öV-Infrastruktur geführt.
2. Erträge der Spezialfinanzierung sind
a) ein Viertel des Kantonsanteils aus der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe,
b) Einlagen aus allgemeinen Staatsmitteln, die der Grosse Rat jährlich mit dem Budget festlegt,
c) weitere Erträge zu Gunsten der öV-Infrastruktur wie Projektbeiträge von Bund, Gemeinden, Transportunternehmen und Dritten, Rückzahlungen aus Vorfinanzierungen sowie Finanzerträge.
3. Aufwände der Spezialfinanzierung sind
a) Investitionen und Investitionsbeiträge zur Erfüllung der Aufgaben gemäss den §§ 2 und 3,
b) Investitionen zur Vorfinanzierung von Infrastrukturprojekten des Bundes im Bereich des öffentlichen Verkehrs,
c) jährliche Pauschalabgeltungen von Fr. 1 Mio. an die Strassenrechnung für den Unterhalt von Busspuren sowie für die Erstellung und den Unterhalt von Bushaltestellen auf Kantonsstrassen.
4. Die Spezialfinanzierung öV-Infrastruktur kann sich verschulden. Der Beschluss des Grossen Rats über ein Vorhaben, das zu einer Erhöhung der Verschuldung der Spezialfinanzierung öV-Infrastruktur führt, unterliegt der fakultativen Volksabstimmung gemäss § 63 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung. Die Höherverschuldung darf nur für die Finanzierung dieses Vorhabens verwendet werden.
5. Die Spezialfinanzierung öV-Infrastruktur wird gemäss den Bestimmungen des Finanzrechts verzinst.