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995.100 ÖVG CH-AG

§ 8 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (ÖVG) - Tarifmassnahmen

Verkehrsbereiche und -massnahmen
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§ 8 ÖVG · Tarifmassnahmen

1. Der Kanton strebt die Angleichung der Tarife an.

2. Er kann Tarif- oder Verkehrsverbunde unterstützen oder sich an solchen beteiligen.

3. Er leistet Abgeltungen für von ihm anerkannte Tariferleichterungen.

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