995.100
ÖVG
CH-AG
§ 8 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (ÖVG) - Tarifmassnahmen
Verkehrsbereiche und -massnahmen
§ 8 ÖVG · Tarifmassnahmen
1. Der Kanton strebt die Angleichung der Tarife an.
2. Er kann Tarif- oder Verkehrsverbunde unterstützen oder sich an solchen beteiligen.
3. Er leistet Abgeltungen für von ihm anerkannte Tariferleichterungen.