§ 5 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (ÖVG) - Abgeltungen
§ 5 ÖVG · Abgeltungen
1. Zur Finanzierung des allgemeinen Angebots leistet der Kanton an konzessionierte Transportunternehmen Abgeltungen im Ausmass der anerkannten ungedeckten Kosten für
a) das vom Kanton und vom Bund gemeinsam bestellte Verkehrsangebot;
b) die eigenen, zusätzlichen Bestellungen von Verkehrsangeboten;
c) von ihm bestellte wiederkehrende Infrastrukturleistungen wie Unterhalt, Instandhaltung, Abschreibungen und Kapitalverzinsung;
d) Rollmaterial, Fahrzeuge und Betriebseinrichtungen.
2. Gemeinden, Regionalplanungsverbände, Organisationen oder Private können mit Transportunternehmen zusätzliche Leistungen (Sonderleistungen) vereinbaren. Der Kanton kann sich ausnahmsweise an den ungedeckten Kosten aus Sonderleistungen zu höchstens 25 % beteiligen. Die Beteiligung wird linien- oder streckenweise festgesetzt und richtet sich nach dem Nutzen, den die Sonderleistungen in Ergänzung zum allgemeinen Angebot haben. Abgeltungen an Transportunternehmungen gehen zulasten des Globalbudgets, soweit es sich nicht um Investitionen handelt.
3. Der Kanton knüpft Abgeltungen an Bedingungen, wie
a) die Erfüllung von Verträgen;
b) die Beteiligung an Tarifverbunden;
c) die rationelle Betriebsführung, unter anderem mit Leistungsvergleichen;
d) die Rechnungslegung nach bundesrechtlichen Vorschriften;
e) die Zusammenarbeit mit anderen Transportunternehmen.
4. Abgeltungen an Transportunternehmungen gehen zulasten des Globalbudgets, soweit es sich nicht um Investitionen handelt.