995.100
ÖVG
CH-AG
§ 3a Gesetz über den öffentlichen Verkehr (ÖVG) - Allgemeines Angebot
Verkehrsbereiche und -massnahmen
§ 3a ÖVG · Allgemeines Angebot
1. Das allgemeine Angebot umfasst diejenigen Angebote des öffentlichen Verkehrs, die eine angemessene Erschliessung aller Gebiete sicherstellen und eine gemäss § 1 Abs. 3 genügende Auslastung und Kostendeckung aufweisen.