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970.111 GGVRIH CH-AG

§ 9 Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GGV) - Wirteprüfungskommission

Gastwirtschaften - Aargauischer Fähigkeitsausweis
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§ 9 Gastgewerbeverordnung, GGV · Wirteprüfungskommission

1. Das AVS wählt eine kantonale Wirteprüfungskommission, die sich aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten sowie den erforderlichen Fachpersonen zusammensetzt.

2. Die Wirteprüfungskommission bestimmt die Termine sowie den Ablauf der Prüfungen.

3. Die Wirteprüfungskommission gibt ein Merkblatt über die Prüfungsmodalitäten (namentlich die Anmelde- und Annullationsbedingungen, die Zahlungsmodalitäten sowie die bei der Prüfung zulässigen Hilfsmittel) heraus.

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