970.111
GGVRIH
CH-AG
§ 7 Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GGV) - Prüfung des Fähigkeitsausweises
Gastwirtschaften - Aufnahme der Wirtetätigkeit
§ 7 Gastgewerbeverordnung, GGV · Prüfung des Fähigkeitsausweises
1. Der Gemeinderat prüft den aargauischen Fähigkeitsausweis, den kantonal anerkannten Fähigkeitsausweis beziehungsweise den kantonal anerkannten Berufsbildungsnachweis (§ 17 Abs. 3) auf die Gültigkeit.
2. Er übermittelt andere Fähigkeitsausweise oder Berufsbildungsnachweise zusammen mit dem Praxisnachweis gemäss § 10 Abs. 1, Niveaubestätigungen oder Gleichwertigkeitsanerkennungen des SBFI gemäss § 17 Abs. 4 sowie Anträge auf Anerkennung der Berufserfahrung gemäss § 17 Abs. 5 dem Amt für Verbraucherschutz (AVS) zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens.