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§ 6 Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GGV) - Meldepflicht

Gastwirtschaften - Aufnahme der Wirtetätigkeit
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§ 6 Gastgewerbeverordnung, GGV · Meldepflicht

1. Die Meldung einer dauerhaften Betriebsaufnahme muss mindestens 30 Tage im Voraus erfolgen und folgende Angaben enthalten

a) Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort, Wohnadresse) der betriebsführenden Person sowie der Person mit Fähigkeitsausweis, sofern diese nicht identisch sind;

b) Name, Beschreibung und Postzustelladresse des Gastgewerbebetriebes.

2. Die Durchführung eines Einzelanlasses mit Wirtetätigkeit ist mindestens 10 Tage vor dem Anlass zu melden.

3. Sofern die Art des Betriebes oder des Anlasses es erfordert, sind der Meldung eine Kopie der Bewilligung für den Kleinhandel mit Spirituosen beziehungsweise das Gesuch für die Erteilung der Bewilligung beizulegen sowie alternativ

a) * eine Kopie des aargauischen Fähigkeitsausweises;

b) * eine Kopie des kantonal anerkannten Fähigkeitsausweises oder Berufsbildungsnachweises gemäss § 17 Abs. 3;

c) * eine Kopie der Niveaubestätigung oder der Anerkennung der Gleichwertigkeit des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) gemäss § 17 Abs. 4;

d) * eine Kopie des anzuerkennenden Fähigkeitsausweises oder Berufsbildungsnachweises und der Nachweis einer ausreichenden praktischen Tätigkeit gemäss § 10 Abs. 1;

e) * das Gesuch um Anerkennung der Berufserfahrung gemäss § 17 Abs. 5.

4. Änderungen in der Betriebsführung sind dem Gemeinderat unverzüglich zu melden.

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