970.111
GGVRIH
CH-AG
§ 5 Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GGV) - Zwischenregelung
Gastwirtschaften - Wirten ohne Fähigkeitsausweis
§ 5 Gastgewerbeverordnung, GGV · Zwischenregelung
1. Im Falle des Todes, bei unfall- oder krankheitsbedingtem Ausfall sowie bei anderen begründeten Abwesenheiten der Person, die den Fähigkeitsausweis besitzt, kann der Gastgewerbebetrieb vorübergehend durch eine geeignete Person weitergeführt werden.
2. Einer Person, die neu einen Gastgewerbebetrieb übernehmen will, jedoch nicht über den erforderlichen Fähigkeitsausweis verfügt, erlaubt der Gemeinderat die Betriebsführung während einer Frist von 12 Monaten. Innert dieser Frist ist der Fähigkeitsausweis zu erwerben.