Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
970.111 GGVRIH CH-AG

§ 4 Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GGV) - Einzelanlässe

Gastwirtschaften - Wirten ohne Fähigkeitsausweis
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Gastgewerbeverordnung, GGV · Einzelanlässe

1. Landwirtschaftsbetriebe sowie Vereine und ähnliche Organisationen dürfen Anlässe mit Wirtetätigkeit ohne Beizug einer Person mit einem Fähigkeitsausweis durchführen, sofern die Durchführung solcher Anlässe als Nebentätigkeit des Betriebs, des Vereins oder der Organisation erscheint.

2. Für die Durchführung von Degustationen ist kein Fähigkeitsausweis erforderlich.

← § 3 Gastgewerbeverordnung, GGV Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GGV) - Begriff § 5 Gastgewerbeverordnung, GGV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →