970.111
GGVRIH
CH-AG
§ 4 Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GGV) - Einzelanlässe
Gastwirtschaften - Wirten ohne Fähigkeitsausweis
§ 4 Gastgewerbeverordnung, GGV · Einzelanlässe
1. Landwirtschaftsbetriebe sowie Vereine und ähnliche Organisationen dürfen Anlässe mit Wirtetätigkeit ohne Beizug einer Person mit einem Fähigkeitsausweis durchführen, sofern die Durchführung solcher Anlässe als Nebentätigkeit des Betriebs, des Vereins oder der Organisation erscheint.
2. Für die Durchführung von Degustationen ist kein Fähigkeitsausweis erforderlich.