§ 3 Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GGV) - Besondere Betriebsarten
§ 3 Gastgewerbeverordnung, GGV · Besondere Betriebsarten
1. Ein Fähigkeitsausweis ist nicht erforderlich, wenn der Betrieb
a) * über Ausschankräume mit einer Gesamtfläche von maximal 25 m² verfügt oder maximal 16 Sitzplätze und keine Stehplätze anbietet oder die wöchentliche Öffnungszeit von 20 Stunden nicht übersteigt;
b) * im Sortiment maximal 3 einzelne vergorene alkoholhaltige Getränke und keine Spirituosen und spirituosenhaltigen Getränke führt und
c) * selbst gekochte oder sonstwie selbst verarbeitete Lebensmittel ausschliesslich gleichentags abgibt.
2. In Betrieben und Einrichtungen, die dem Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG) vom 12. Januar 2016 unterstellt sind, ist für die Erbringung der Verpflegung im Rahmen ihrer Betreuungsaufgabe kein Fähigkeitsausweis erforderlich.