970.111
GGVRIH
CH-AG
§ 28a Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GGV) - Übergangsbestimmung zu § 3
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 28a Gastgewerbeverordnung, GGV · Übergangsbestimmung zu § 3
1. Wer bisher ohne Fähigkeitsausweis einen Betrieb geführt hat, der nicht unter die besonderen Betriebsarten gemäss § 3 fällt, hat ab Inkrafttreten dieser Bestimmung ein Jahr Zeit, den Fähigkeitsausweis zu erlangen.
2. Auf langjährige Wirtinnen und Wirte ist die Regelung gemäss § 17 Abs. 5 sinngemäss anwendbar.