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970.111 GGVRIH CH-AG

§ 28a Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GGV) - Übergangsbestimmung zu § 3

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 28a Gastgewerbeverordnung, GGV · Übergangsbestimmung zu § 3

1. Wer bisher ohne Fähigkeitsausweis einen Betrieb geführt hat, der nicht unter die besonderen Betriebsarten gemäss § 3 fällt, hat ab Inkrafttreten dieser Bestimmung ein Jahr Zeit, den Fähigkeitsausweis zu erlangen.

2. Auf langjährige Wirtinnen und Wirte ist die Regelung gemäss § 17 Abs. 5 sinngemäss anwendbar.

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