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970.111 GGVRIH CH-AG

§ 24a Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GGV) - Einzelanlässe

Abgaben
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§ 24a Gastgewerbeverordnung, GGV · Einzelanlässe

1. Die Alkoholabgabe für den Kleinhandel mit Spirituosen an Einzelanlässen beträgt

a) Für Einzelanlässe, die höchstens einen Tag dauern: Fr. 30.-

b) Für Einzelanlässe, die mehrere Tage dauern, pro Folgetag: Fr. 10.- bis Fr. 30.-

c) Für Einzelanlässe, die mehrere Tage dauern und mehrere Festwirtschaften umfassen: Fr. 250.- bis Fr. 2'000.-

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