970.111
GGVRIH
CH-AG
§ 24a Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GGV) - Einzelanlässe
Abgaben
§ 24a Gastgewerbeverordnung, GGV · Einzelanlässe
1. Die Alkoholabgabe für den Kleinhandel mit Spirituosen an Einzelanlässen beträgt
a) Für Einzelanlässe, die höchstens einen Tag dauern: Fr. 30.-
b) Für Einzelanlässe, die mehrere Tage dauern, pro Folgetag: Fr. 10.- bis Fr. 30.-
c) Für Einzelanlässe, die mehrere Tage dauern und mehrere Festwirtschaften umfassen: Fr. 250.- bis Fr. 2'000.-