§ 24 Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GGV) - Alkoholabgabe
§ 24 Gastgewerbeverordnung, GGV · Alkoholabgabe
1. Die Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung für den Kleinhandel mit Spirituosen sind verpflichtet, die zur Festsetzung der Alkoholabgabe erforderlichen Umsatzzahlen dem AVS mitzuteilen.
1bis. Gastwirtschaftsbetriebe, die den Umsatz mit Spirituosen nicht separat erfassen, können alternativ zu Absatz 1 das Total des Wareneinkaufswerts mitteilen. Wird der Wareneinkaufswert deklariert, so gilt dieser multipliziert mit dem Faktor 10 als massgeblicher Umsatz zur Festsetzung der Alkoholabgabe.
2. Die Festsetzung der jährlich zu entrichtenden Alkoholabgabe erfolgt alle vier Jahre durch Verfügung des AVS auf Grund des Umsatzes im vorletzten Jahr der vergangenen Veranlagungsperiode.
2bis. Weicht der effektive Spirituosenumsatz innerhalb der vierjährigen Veranlagungsperiode um mindestens 20 % von dem der letzten Festsetzung zu Grunde gelegten Umsatz ab, nimmt das AVS auf entsprechenden Antrag eine Zwischenveranlagung vor.
2ter. Kommt die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung für den Kleinhandel mit Spirituosen der Pflicht zur Selbstdeklaration trotz Mahnung nicht innert gesetzter Frist nach, erfolgt eine Festsetzung der Alkoholabgabe nach Ermessen. Eine Zwischenveranlagung gemäss Absatz 2bis ist in diesen Fällen frühestens nach Ablauf eines Jahres wieder möglich.
3. Bei Aufnahme der Wirte- oder Verkaufstätigkeit während einer Veranlagungsperiode wird die Alkoholabgabe bis zur nächsten ordentlichen Veranlagung nach Ermessen festgesetzt.
4. Die Alkoholabgabe ist im Voraus zu entrichten.