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970.111 GGVRIH CH-AG

§ 23 Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GGV) - Gebühren

Abgaben
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§ 23 Gastgewerbeverordnung, GGV · Gebühren

1. Die Gemeinderäte erheben folgende Gebühren

a) Für die Bearbeitung der Meldung über die dauerhafte Aufnahme der Wirtetätigkeit: Fr. 150.-

b) Für die Bearbeitung der Meldung von Änderungen in der Betriebsführung: Fr. 100.-

c) * ...

d) * ...

e) * Für die Prüfung von Gesuchen auf Verlängerung der Öffnungszeit, wenn diese nicht Bestandteil eines Baubewilligungsverfahrens sind: Fr. 30.- bis Fr. 100.-

f) * ...

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