970.111
GGVRIH
CH-AG
§ 23 Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GGV) - Gebühren
Abgaben
§ 23 Gastgewerbeverordnung, GGV · Gebühren
1. Die Gemeinderäte erheben folgende Gebühren
a) Für die Bearbeitung der Meldung über die dauerhafte Aufnahme der Wirtetätigkeit: Fr. 150.-
b) Für die Bearbeitung der Meldung von Änderungen in der Betriebsführung: Fr. 100.-
c) * ...
d) * ...
e) * Für die Prüfung von Gesuchen auf Verlängerung der Öffnungszeit, wenn diese nicht Bestandteil eines Baubewilligungsverfahrens sind: Fr. 30.- bis Fr. 100.-
f) * ...