970.111
GGVRIH
CH-AG
§ 22 Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GGV) - Bewilligung
Kleinhandel mit Spirituosen
§ 22 Gastgewerbeverordnung, GGV · Bewilligung
1. Die Bewilligung für den Kleinhandel mit Spirituosen lautet auf die für die Betriebsführung verantwortliche natürliche Person.
2. Die Bewilligung wird durch das AVS erteilt, wenn nicht nach Gesetz die Gemeinde dafür zuständig ist.