Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
970.111 GGVRIH CH-AG

§ 20 Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GGV) - Gesuch

Gastwirtschaften - Verlängerung der Öffnungszeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 Gastgewerbeverordnung, GGV · Gesuch

1. Das Gesuch für die Bewilligung der Verlängerung der Öffnungszeit für einen bestimmten Anlass muss in der Regel mindestens zwei Werktage im Voraus beim Gemeinderat eingereicht werden.

← § 19 Gastgewerbeverordnung, GGV Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GGV) - Begriff § 21 Gastgewerbeverordnung, GGV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →