970.111
GGVRIH
CH-AG
§ 20 Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GGV) - Gesuch
Gastwirtschaften - Verlängerung der Öffnungszeiten
§ 20 Gastgewerbeverordnung, GGV · Gesuch
1. Das Gesuch für die Bewilligung der Verlängerung der Öffnungszeit für einen bestimmten Anlass muss in der Regel mindestens zwei Werktage im Voraus beim Gemeinderat eingereicht werden.