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970.111 GGVRIH CH-AG

§ 2 Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GGV) - Betriebsführung

Gastwirtschaften - Wirtetätigkeit
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§ 2 Gastgewerbeverordnung, GGV · Betriebsführung

1. Die Person, die über den Fähigkeitsausweis verfügt, muss den Gastgewerbebetrieb gesamthaft führen oder den Verpflegungsbereich leiten und während den Hauptbetriebszeiten in der Regel im Betrieb anwesend sein.

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