970.111
GGVRIH
CH-AG
§ 2 Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GGV) - Betriebsführung
Gastwirtschaften - Wirtetätigkeit
§ 2 Gastgewerbeverordnung, GGV · Betriebsführung
1. Die Person, die über den Fähigkeitsausweis verfügt, muss den Gastgewerbebetrieb gesamthaft führen oder den Verpflegungsbereich leiten und während den Hauptbetriebszeiten in der Regel im Betrieb anwesend sein.