970.111
GGVRIH
CH-AG
§ 19 Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GGV) - Ergänzungsprüfung
Gastwirtschaften - Anerkennung von Fähigkeitsausweisen
§ 19 Gastgewerbeverordnung, GGV · Ergänzungsprüfung
1. Personen mit einem Fähigkeitsausweis oder einem Berufsbildungsnachweis, der dem aargauischen Fähigkeitsausweis nicht gleichwertig ist, werden zur Absolvierung einer Ergänzungsprüfung in den erforderlichen Fächern im Rahmen der ordentlichen Wirtefachprüfung zugelassen.
2. Die Ergänzungsprüfung gilt als bestanden, wenn die Durchschnittsnote der erreichten Fachnoten den Wert von 4,0 erreicht, und höchstens eine Fachnote unter 4,0 liegt, jedoch den Wert von 3,0 nicht unterschreitet.
3. Gilt die Ergänzungsprüfung nicht als bestanden, kann sie einmal wiederholt werden.