970.111
GGVRIH
CH-AG
§ 18 Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GGV) - Anerkennungsverfahren
Gastwirtschaften - Anerkennung von Fähigkeitsausweisen
§ 18 Gastgewerbeverordnung, GGV · Anerkennungsverfahren
1. Das AVS ist zuständig für die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen und Berufsbildungsnachweisen, die nicht bereits im Rahmen von § 17 Abs. 3 allgemein anerkannt worden sind, wie auch für die Anerkennung der Berufserfahrung gemäss § 17 Abs. 5.
2. Der Entscheid wird der ausweistragenden Person schriftlich eröffnet.
3. Das Anerkennungsverfahren ist unentgeltlich.