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970.111 GGVRIH CH-AG

§ 18 Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GGV) - Anerkennungsverfahren

Gastwirtschaften - Anerkennung von Fähigkeitsausweisen
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§ 18 Gastgewerbeverordnung, GGV · Anerkennungsverfahren

1. Das AVS ist zuständig für die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen und Berufsbildungsnachweisen, die nicht bereits im Rahmen von § 17 Abs. 3 allgemein anerkannt worden sind, wie auch für die Anerkennung der Berufserfahrung gemäss § 17 Abs. 5.

2. Der Entscheid wird der ausweistragenden Person schriftlich eröffnet.

3. Das Anerkennungsverfahren ist unentgeltlich.

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