§ 17 Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GGV) - Grundsatz
§ 17 Gastgewerbeverordnung, GGV · Grundsatz
1. Nichtaargauische Fähigkeitsausweise werden kantonal anerkannt, wenn sie auf Grund einer Fachprüfung, die der aargauischen Wirtefachprüfung gleichwertig ist, ausgestellt worden sind, und die ausweistragende Person eine ausreichende praktische Tätigkeit gemäss § 10 nachweist.
2. Vom SBFI anerkannte eidgenössische Diplome und Fachausweise der Lebensmittelbranche ab Niveau Berufsprüfung werden kantonal als gleichwertig zum aargauischen Fähigkeitsausweis anerkannt.
3. Das AVS konkretisiert in einer Weisung, welche Fähigkeitsausweise gemäss Absatz 1 und Berufsbildungsnachweise gemäss Absatz 2 ohne Anerkennungsverfahren kantonal anerkannt sind, und veröffentlicht eine entsprechende Liste im Internet.
4. Im Ausland erworbene Berufsbildungsnachweise werden kantonal als gleichwertig zum aargauischen Fähigkeitsausweis anerkannt, wenn eine Niveaubestätigung oder eine Anerkennung der Gleichwertigkeit des SBFI zu einer Berufsausbildung gemäss Absatz 2 vorgelegt wird.
5. Wer über einen tadellosen Leumund verfügt und den Nachweis erbringen kann, ununterbrochen während dreier Jahre einen Gastgewerbebetrieb, der nicht die Kriterien der besonderen Betriebsarten gemäss § 3 erfüllt, in einem anderen Kanton geführt zu haben, dessen Berufserfahrung wird kantonal als gleichwertig zum aargauischen Fähigkeitsausweis anerkannt.
6. Der tadellose Leumund ist mit einem Straf- und einem Betreibungsregisterauszug nachzuweisen. Deren Ausstellungsdatum darf nicht mehr als sechs Monate zurückliegen.