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970.111 GGVRIH CH-AG

§ 16 Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GGV) - Erteilung des Fähigkeitsausweises

Gastwirtschaften - Aargauischer Fähigkeitsausweis
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§ 16 Gastgewerbeverordnung, GGV · Erteilung des Fähigkeitsausweises

1. Der Fähigkeitsausweis wird nach erfolgreich bestandener Wirtefachprüfung und dem Nachweis einer mindestens halbjährigen Tätigkeit in einem Verpflegungsbetrieb oder einem ähnlichen Betrieb erteilt.

2. Das Anrecht auf Erteilung des Fähigkeitsausweises fällt dahin, wenn nicht innert einer Frist von drei Jahren nach bestandener Wirtefachprüfung der Nachweis der praktischen Tätigkeit gemäss Absatz 1 erbracht wird.

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