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970.111 GGVRIH CH-AG

§ 15 Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GGV) - Nachprüfung

Gastwirtschaften - Aargauischer Fähigkeitsausweis
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§ 15 Gastgewerbeverordnung, GGV · Nachprüfung

1. Kandidaten und Kandidatinnen, die in höchstens zwei Prüfungsfächern die Note 4,0 nicht erreichen, können die betreffenden Fächer im Rahmen der ordentlichen Wirtefachprüfung wiederholen.

2. Die Wirtefachprüfung gilt als bestanden, wenn das Ergebnis der Nachprüfung zusammen mit den bestandenen Fächern der Hauptprüfung gesamthaft ausreichend ist im Sinne von § 13.

3. Die Wiederholung der Nachprüfung ist ausgeschlossen.

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