970.111
GGVRIH
CH-AG
§ 14 Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GGV) - Eröffnung des Prüfungsergebnisses
Gastwirtschaften - Aargauischer Fähigkeitsausweis
§ 14 Gastgewerbeverordnung, GGV · Eröffnung des Prüfungsergebnisses
1. Nach Abschluss der Wirtefachprüfung orientiert der Präsident oder die Präsidentin der Wirteprüfungskommission die Kandidaten und Kandidatinnen über das Prüfungsergebnis.
2. Hat ein Kandidat oder eine Kandidatin die Wirtefachprüfung nicht bestanden, wird das Prüfungsergebnis mit schriftlicher Verfügung eröffnet.