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970.111 GGVRIH CH-AG

§ 13 Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GGV) - Bestehen der Wirtefachprüfung

Gastwirtschaften - Aargauischer Fähigkeitsausweis
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§ 13 Gastgewerbeverordnung, GGV · Bestehen der Wirtefachprüfung

1. Die Wirtefachprüfung gilt als bestanden, wenn die Durchschnittsnote der Fachnoten den Wert von 4,0 erreicht, und höchstens eine Fachnote unter 4,0 liegt, jedoch den Wert von 3,0 nicht unterschreitet.

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